Brutto Netto Rechner 2026 – So funktioniert die Berechnung
Unser Brutto-Netto-Rechner 2026 berechnet Ihr Nettogehalt auf Basis der offiziellen deutschen Steuergesetze und Sozialversicherungsregeln. Geben Sie einfach Ihr Bruttogehalt ein, wählen Sie Ihre Steuerklasse und Ihr Bundesland – das Ergebnis erscheint sofort, ohne Seitenreload und ohne Anmeldung.
Die Berechnungsgrundlage ist der offizielle Programmablaufplan des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für das Jahr 2026. Alle Steuersätze, Freibeträge und Beitragssätze sind auf dem aktuellen Stand vom 1. Januar 2026.
Welche Abzüge berechnet der Rechner?
Vom Bruttogehalt werden folgende Abzüge berechnet, um das Nettogehalt zu ermitteln:
Progressiv 14–45 % nach Steuerklasse und Grundfreibetrag (12.096 € in 2026)
5,5 % der Lohnsteuer – für die meisten Arbeitnehmer seit 2021 entfallen
8 % (Bayern, BW) oder 9 % (alle anderen Länder) der Lohnsteuer – optional
9,3 % Arbeitnehmeranteil (gesamt 18,6 %) – bis zur BBG 90.600 €/Jahr
ca. 8,15 % Arbeitnehmeranteil (14,6 % Basissatz + Zusatzbeitrag Ø 1,7 %)
1,7 % (kinderlos ab 23: 2,0 %) – Sachsen-Ausnahme wird berücksichtigt
1,3 % Arbeitnehmeranteil (gesamt 2,6 %) – bis zur BBG 90.600 €/Jahr
Steuerklassen 2026 – Welche ist die Richtige für Sie?
Die Steuerklasse hat den größten Einfluss auf Ihr monatliches Nettogehalt. Sie wird vom Finanzamt anhand Ihres Familienstands vergeben und in ELStAM (elektronische Lohnsteuerkarte) gespeichert.
| Klasse | Für wen? | Grundfreibetrag | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| SK 1 | Ledig, geschieden, verwitwet | 12.096 € | Standard für Singles |
| SK 2 | Alleinerziehend | 12.096 € + 4.260 € | Entlastungsbetrag |
| SK 3 | Verheiratet (Hauptverdiener) | 24.192 € | Doppelter Freibetrag |
| SK 4 | Verheiratet (gleich) | 12.096 € | Wie SK 1, beide Partner |
| SK 5 | Verheiratet (Geringverdiener) | 0 € | Kein Freibetrag |
| SK 6 | Zweit-/Nebenjob | 0 € | Kein Freibetrag, keine Pauschalen |
Was ändert sich 2026 beim Nettolohn?
Das Jahr 2026 bringt für die meisten Arbeitnehmer etwas mehr Netto:
- Grundfreibetrag erhöht auf 12.096 Euro – Bis zu diesem Betrag zahlen Sie keine Einkommensteuer.
- Beitragsbemessungsgrenze RV/AV: 90.600 Euro/Jahr – Wer mehr verdient, zahlt keine weiteren Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 62.100 Euro/Jahr – Obergrenze für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- Solidaritätszuschlag: Weiterhin für die meisten Arbeitnehmer entfallen (Freigrenze: 18.130 Euro Jahres-Lohnsteuer).